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Deadline naht: Immobilienunternehmen müssen bis 2026 Nachhaltigkeitsberichte vorlegen

Aktualisiert: 28. Feb. 2023

Von Dr. Robby Fichte FPS


Ab jetzt wird es wirklich ernst! Die Menschheit steht vor enormen Herausforderungen, um die von ihr verursachte Erderwärmung zu begrenzen, zu stoppen oder sogar langfristig umzukehren. Auch die Immobilienwirtschaft muss sich hierzu einer zwar vielbeschworenen, aber in ihren Ausmaßen noch nicht vollständig begriffenen Transformation stellen.


Dies betrifft nicht nur den Neubau, der zunehmend strengere Standards erfüllen muss. Es gibt sogar erste Stimmen, die die Errichtung von Gebäuden unter Klimaschutzgesichtspunkten grundsätzlich in Frage stellen. Noch weniger verstanden ist jedoch die erforderliche Transformation des bestehenden Immobilienbestands. Ist die Verwendung von Wärmedämmstoffen, die unter großem Energieaufwand aus Erdölprodukten hergestellt werden, Teil der Lösung oder des Problems? Was passiert, wenn Solardächer, Wärmepumpen und Gebäudeautomatisierung allein nicht ausreichen, um eine vollständige Dekarbonisierung bestehender Gebäude zu erreichen?


Die Lage ist ernst, aber bislang hat dies in der Immobilienwirtschaft noch nicht zu einer strategischen und operativen Umsetzung des Transformationsprozesses geführt.


Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2022/2464 am 05.01.2023, der sog. Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), wird sich grundlegend etwas ändern. Die CSRD erweitert die sog. Bilanz-Richtlinie (2013/34/EU) u. a: um einen Artikel 19a, der Unternehmen verpflichtet, eine Vielzahl von Nachhaltigkeitsaspekten in ihren Lagebericht aufzunehmen. Hierzu gehören beispielsweise Angaben zur Art und Weise, wie das Unternehmen beabsichtigt sicherzustellen, dass sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C und dem Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar sind.Das schließt Angaben zu Durchführungsmaßnahmen und zugehörigen Finanz- und Investitionsplänen ein.


Bisher haben wohl die wenigsten Immobilienunternehmen in dieser Klarheit über Nachhaltigkeitsaspekte nachgedacht und ihre Überlegungen in einer nachvollziehbaren Weise niedergelegt.


Im Rahmen des Reportings verlangt der europäische Gesetzgeber zudem eine Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, einschließlich absoluter Ziele für die Verringerung von Treibhausgasemissionen bis 2030 und 2050 sowie eine Beschreibung der Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele und eine Erklärung, ob die auf Umweltfaktoren bezogenen Ziele des Unternehmens auf schlüssigen wissenschaftlichen Beweisen beruhen.


Greenwashing vermeiden: Konkrete Klimaschutzstrategien statt bloßer Ankündigungen nötig


Um den neuen rechtlichen Anforderungen zu genügen, reicht es also nicht aus, lediglich ehrgeizige CO2-Reduktionsziele zu verkünden. Stattdessen müssen konkrete Strategien zur Zielerreichung aufgezeigt werden, die wirtschaftlich und technisch im geplanten Zeitrahmen umsetzbar sind.


Direkt betroffen von den neuen Reportingpflichten sind in Deutschland Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie diesen mit Blick auf die Haftungsbegrenzung gleichgestellte Personengesellschaften (in erster Linie GmbH & Co. KG).

Das gilt aber bloß, wenn es sich um sog. große Unternehmen oder sog. kleinere und mittlere Unternehmen im Sinne der Bilanz-Richtlinie handelt, für kleinere und mittlere Unternehmen jedoch nur, wenn sie Unternehmen von öffentlichem Interesse sind. Das ist insbesondere der Fall bei Banken und Versicherungen sowie bei Unternehmen deren Wertpapiere an einem organisierten Markt gehandelt werden.Es ist wenig wahrscheinlich, dass Unternehmen sich zurücklehnen können, die die Schwellenwerte für große Unternehmen nicht überschreiten und auch keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind. Laut des o. g. Art. 19a haben die genannten Informationen auch Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und zu seiner Wertschöpfungskette, einschließlich Angaben zu seinen Produkten und Dienstleistungen, seinen Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette einzuschließen. Eine eng geführte Betrachtung auf das eigene Unternehmen oder nur auf eine konkrete Immobilie ist unzulässig.


Diese ganzheitliche Betrachtung gilt in gleicher Weise für reportingpflichtige Banken, Eigenkapitalgeber und Versicherungen. Um ihren eigenen Pflichten zu genügen, müssen sie darum die entsprechenden Informationen auch bei selbst nicht verpflichteten Geschäftspartnern erheben. Diese werden deswegen kaum um eine Erhebung und Bereitstellung dieser Informationen nach den zukünftigen allgemein verbindlichen Berichtsstandards herumkommen.


Zumindest de facto werden folglich (fast) alle Immobilienunternehmen berichtspflichtig.

Die Umsetzung der CSRD in nationales Recht muss bis zum 6. Juli 2024 erfolgen. Die allgemeinen Reporting-Standards liegen bereits als kommentierte Entwürfe vor und werden voraussichtlich noch in diesem Jahr von der EU-Kommission verbindlich festgesetzt. Die sektorspezifischen Reportingstandards sollen bald folgen. Diejenigen Unternehmen, die nun zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, müssen erstmalig im Jahr 2026 für das Jahr 2025 berichten. Dies erfordert ganz erhebliche Anstrengungen.


Insgesamt wird es jetzt wirklich ernst, und Unternehmen müssen sich auf eine umfassende und ganzheitliche Berichterstattung vorbereiten.


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